Ratgeber
Zeiterfassung im Handwerk: Was 2026 Pflicht ist – und was noch kommt
Seit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2022 ist klar: Auch ein kleiner Handwerksbetrieb muss die Arbeitszeit seiner Leute erfassen. Unklar ist bei vielen, wie genau, in welcher Form und ab wann die angekündigte elektronische Pflicht greift. Dieser Artikel ordnet den Stand im September 2026 ein – und übersetzt ihn in den Alltag auf der Baustelle.
- Von Johann Mauersberger
- Stand:
- 7 Min. Lesezeit
Inhalt
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber müssen die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch erfassen – Beginn, Ende und Dauer. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 13.09.2022 entschieden (1 ABR 22/21). Die Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
- Eine bestimmte Form ist derzeit nicht vorgeschrieben. Stundenzettel auf Papier, Excel oder eine App sind zulässig, solange die Aufzeichnung vollständig, zeitnah und verlässlich ist.
- Für Minijobber und für Betriebe des Baugewerbes gilt zusätzlich § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer spätestens am siebten Tag nach der Arbeit aufschreiben und zwei Jahre aufbewahren.
- Ein Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes vom Juni 2026 sieht eine taggleiche, elektronische Erfassung vor – mit Ausnahmen für Betriebe bis zehn Beschäftigte und Übergangsfristen. Beschlossen ist er noch nicht (Stand: September 2026).
Die Rechtslage heute
Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof: Mit dem Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) verlangte er von den Mitgliedstaaten, dass Arbeitgeber ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Messung der täglichen Arbeitszeit einrichten. Deutschland hat das Arbeitszeitgesetz daraufhin zunächst nicht geändert.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Lücke am 13. September 2022 selbst geschlossen (1 ABR 22/21). Es leitet die Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz ab: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation sorgen – und dazu gehört ein System, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden. Diese Pflicht besteht seit dem Urteil, nicht erst nach einer Gesetzesänderung.
Daneben gelten zwei Aufzeichnungspflichten, die schon länger im Gesetz stehen:
| Vorschrift | Was aufzuzeichnen ist | Für wen | Aufbewahrung |
|---|---|---|---|
| BAG 1 ABR 22/21 i. V. m. § 3 ArbSchG | Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit | Alle Arbeitnehmer | Keine eigene Frist; praktisch zwei Jahre wie § 16 ArbZG |
| § 16 Abs. 2 ArbZG | Arbeitszeit über acht Stunden pro Werktag hinaus sowie Sonn- und Feiertagsarbeit | Alle Arbeitnehmer | Mindestens zwei Jahre |
| § 17 MiLoG | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertags nach der Arbeit | Minijobber (außer im Privathaushalt) und alle Beschäftigten in Branchen nach § 2a SchwarzArbG, darunter das Baugewerbe | Mindestens zwei Jahre |
Was als Arbeitszeit zählt – typische Fälle auf der Baustelle
Die Pflicht zur Erfassung ist das eine. Im Handwerk ist die schwierigere Frage oft, was überhaupt aufgeschrieben werden muss. Ein paar Fälle, die in fast jedem Betrieb vorkommen:
| Situation | Arbeitszeit im Sinne des ArbZG? |
|---|---|
| Material am Morgen im Betrieb laden, Fahrzeug übernehmen | Ja. Die Arbeitszeit beginnt, sobald die Tätigkeit für den Betrieb beginnt. |
| Fahrt vom Betrieb zur Baustelle und zurück | Ja. |
| Monteur fährt von zu Hause direkt zum ersten Kunden | Für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort in der Regel ja – der EuGH hat die Fahrt zum ersten und vom letzten Kunden als Arbeitszeit eingeordnet (C-266/14). Ob und wie sie bezahlt wird, regeln Arbeits- oder Tarifvertrag. |
| Mittagspause im Fahrzeug | Nein, wenn es eine echte Pause ist, in der der Mitarbeiter frei über seine Zeit verfügen kann. |
| Rufbereitschaft zu Hause ohne Einsatz | In der Regel nein. Der Einsatz selbst einschließlich Anfahrt ist Arbeitszeit – mehr dazu im Artikel Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruhezeit. |
Wichtig ist der Unterschied zwischen Arbeitszeit und abgerechneter Zeit. Die Stunden auf dem Arbeitsnachweis für den Kunden sind eine Frage der Abrechnung. Die Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist alles, was der Mitarbeiter für den Betrieb tut – auch Fahrten, Materialholen und die Aufräumarbeit am Abend. Wer nur die Kundenstunden aufschreibt, erfüllt die Aufzeichnungspflicht nicht.
Pausen, Höchstarbeitszeit, Ruhezeit
Eine Zeiterfassung macht sichtbar, ob die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Diese drei Regeln sind im Handwerk am häufigsten betroffen:
- Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG): acht Stunden pro Werktag, verlängerbar auf zehn, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden.
- Pausen (§ 4 ArbZG): mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden – teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten.
- Ruhezeit (§ 5 ArbZG): elf Stunden ununterbrochen zwischen zwei Arbeitstagen.
Die Einzelheiten mit Beispielen aus dem Baustellenalltag stehen im Artikel Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit im Handwerk.
Was der Referentenentwurf 2026 vorsieht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Ein Referentenentwurf ist die erste Fassung aus dem Ministerium – danach folgen Abstimmung zwischen den Ressorts, Kabinettsbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Stand September 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss, und angesichts der Kritik aus Politik und Wirtschaft sind Änderungen wahrscheinlich.
Die Eckpunkte des Entwurfs, wie sie bisher bekannt sind:
| Punkt | Heute | Laut Entwurf |
|---|---|---|
| Pflicht zur Erfassung | Ja, aus BAG-Urteil | Ausdrücklich im Arbeitszeitgesetz |
| Form | Frei | Elektronisch |
| Zeitpunkt | Nicht festgelegt (MiLoG: sieben Tage) | Am Tag der Arbeitsleistung |
| Kleinbetriebe | – | Bis zehn Beschäftigte: Erfassung ja, elektronisch nein |
| Übergangsfristen | – | Für die elektronische Form: zwei Jahre unter 250, fünf Jahre unter 50 Beschäftigten |
| Wöchentliche statt tägliche Höchstarbeitszeit | Nein | Nur über Tarifvertrag oder darauf gestützte Betriebsvereinbarung |
| Geplantes Inkrafttreten | – | 1. Januar 2027 |
Papier, Excel oder App – was reicht?
Solange das Gesetz keine Form vorschreibt, entscheidet die Qualität der Aufzeichnung. Ein System erfüllt die Anforderungen des BAG, wenn es diese Punkte abdeckt:
- Vollständig: alle Beschäftigten, alle Arbeitstage, auch Fahrten und Notdiensteinsätze.
- Zeitnah: am selben Tag, nicht am Monatsende aus dem Gedächtnis.
- Verlässlich: Korrekturen bleiben nachvollziehbar – wer hat wann was geändert und warum.
- Zugänglich: Mitarbeiter können ihre eigenen Zeiten einsehen, und die Aufzeichnungen lassen sich bei einer Prüfung vorlegen.
- Aufbewahrt: mindestens zwei Jahre.
Den Stundenzettel auf Papier dürfen Sie also weiter nutzen – er scheitert in der Praxis aber oft an „zeitnah“ und „verlässlich“. Eine ausführliche Gegenüberstellung finden Sie im Vergleich Stundenzettel: Papier, Excel oder App.
Die Aufzeichnung dürfen Sie an Ihre Mitarbeiter delegieren – das ist im Handwerk der Normalfall, weil niemand vom Büro aus sieht, wann der Monteur auf der Baustelle anfängt. Die Verantwortung bleibt aber beim Betrieb: Sie müssen kontrollieren, ob aufgeschrieben wird und ob die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.
Checkliste für Ihren Betrieb
- Klären Sie, welche Pflichten für Sie gelten: allgemeine Erfassung nach BAG, § 16 ArbZG für Überstunden und – bei Minijobbern oder im Baugewerbe – § 17 MiLoG mit der Sieben-Tage-Frist.
- Legen Sie fest, was als Arbeitszeit zählt: Beginn im Betrieb oder beim ersten Kunden, Umgang mit Fahrzeiten, Pausenregelung. Schreiben Sie es auf und sagen Sie es allen.
- Wählen Sie ein System, das am Tag der Arbeit genutzt wird – dort, wo gearbeitet wird. Für Monteure heißt das meistens: auf dem Smartphone.
- Regeln Sie Korrekturen: Nachträge und Änderungen nur mit Begründung, damit die Aufzeichnung verlässlich bleibt.
- Prüfen Sie einmal pro Woche, ob Tage fehlen und ob Pausen, Höchstarbeitszeit und Ruhezeit eingehalten wurden.
- Bewahren Sie die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre auf. Für die Lohnabrechnung können steuer- und sozialversicherungsrechtlich längere Fristen gelten – das klärt Ihr Steuerbüro.
Werki
Wie Werki dabei hilft
Das Modul Zeiterfassung von Werki ist genau für diesen Ablauf gebaut: Die Monteure stempeln auf dem Smartphone ein und aus, Pausen werden mitgeschrieben, und das Stundenkonto rechnet Soll, Ist und Saldo selbst. Nachträge und Korrekturen brauchen einen Grund und landen im Änderungsprotokoll.
Werki meldet Tage ohne Buchung, unterschrittene Pausen, mehr als zehn Stunden Arbeit und zu kurze Ruhezeiten als Auffälligkeit – das Büro sieht sie gesammelt und kann sie korrigieren oder mit Begründung bestätigen. Die Zeiten gehen als CSV an die Lohnbuchhaltung.
Quellen
Dieser Artikel gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung – für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ihre Handwerkskammer oder Innung. Etwas veraltet oder unklar? Schreiben Sie uns an info@werki-app.de.
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