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Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Ruhezeit: Was als Arbeitszeit zählt

Wer einen Notdienst anbietet, muss drei Fragen beantworten können: Zählt die Bereitschaft als Arbeitszeit? Wann darf der Mitarbeiter nach einem Nachteinsatz wieder arbeiten? Und was muss dafür bezahlt werden? Die Antworten ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz und aus einer Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs.

Inhalt

Das Wichtigste in Kürze

  • Bereitschaftsdienst an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort ist vollständig Arbeitszeit. Rufbereitschaft, bei der der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählt, ist grundsätzlich keine Arbeitszeit – nur die Einsätze sind es.
  • Rufbereitschaft wird ausnahmsweise insgesamt zur Arbeitszeit, wenn die Vorgaben die Freizeit ganz erheblich einschränken, etwa durch eine Reaktionszeit von wenigen Minuten (EuGH, C-518/15 und C-580/19).
  • Ein Einsatz unterbricht die Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG. Nach überwiegender Auffassung beginnt sie danach neu, sofern kein Tarifvertrag etwas anderes zulässt.
  • Bereitschaftsdienst ist nach der Rechtsprechung des BAG mit dem Mindestlohn zu vergüten, die reine Rufbereitschaft nicht. Einsätze sind in jedem Fall vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Die Abgrenzung: drei Arten von Zeit

Das Arbeitszeitgesetz kennt nur Arbeitszeit und Ruhezeit – eine dritte Kategorie gibt es rechtlich nicht. Jede Minute der Bereitschaft ist entweder das eine oder das andere. Entscheidend ist, wie stark der Mitarbeiter in seiner Freizeit eingeschränkt ist:

FormTypische MerkmaleEinordnung
ArbeitsbereitschaftWache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung, etwa in der Werkstatt auf den nächsten Anruf wartenArbeitszeit
BereitschaftsdienstAufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, jederzeit sofort einsatzbereitArbeitszeit (EuGH, C-151/02)
RufbereitschaftAufenthalt frei wählbar, Erreichbarkeit per Telefon, angemessene Zeit bis zur ArbeitsaufnahmeRuhezeit – außer während der Einsätze

Wann Rufbereitschaft doch Arbeitszeit ist

Der Europäische Gerichtshof schaut nicht auf das Etikett, sondern auf die tatsächlichen Einschränkungen. Im Fall eines belgischen Feuerwehrmanns, der innerhalb von acht Minuten an der Wache sein musste, wertete er die gesamte Bereitschaft als Arbeitszeit (Urteil vom 21.02.2018, C-518/15). In zwei Urteilen vom 09.03.2021 (C-344/19 und C-580/19) hat er die Linie präzisiert:

  • Rufbereitschaft ist insgesamt Arbeitszeit, wenn die Vorgaben des Arbeitgebers die Möglichkeit, die freie Zeit zu gestalten und eigenen Interessen nachzugehen, objektiv ganz erheblich beeinträchtigen.
  • Maßgeblich sind vor allem die Reaktionszeit und die Häufigkeit der Einsätze. Wer im Schnitt jede Nacht mehrfach ausrückt, ist praktisch nie frei.
  • Erschwernisse, die sich aus der Wohnlage oder den Freizeitinteressen des Mitarbeiters ergeben, zählen nicht.

Der Einsatz selbst

Sobald der Mitarbeiter tätig wird, beginnt Arbeitszeit. Dazu gehört mehr als die Zeit beim Kunden:

  • das Telefonat mit dem Kunden, wenn daraus ein Einsatz wird oder es eine Fernberatung ist,
  • die Fahrt zum Kunden und zurück,
  • Materialholen im Betrieb oder Lager,
  • die Arbeit beim Kunden einschließlich Dokumentation.

Einsätze zählen zur täglichen Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG. Wer tagsüber acht Stunden gearbeitet hat und abends zwei Stunden im Einsatz ist, erreicht die Grenze von zehn Stunden – ein weiterer Einsatz in derselben Nacht wäre ein Verstoß, wenn kein Tarifvertrag abweicht.

Ruhezeit nach dem Einsatz

§ 5 Abs. 1 ArbZG verlangt nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden. Die Rufbereitschaft selbst ist Ruhezeit – ein Einsatz unterbricht sie aber. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beginnt die elfstündige Ruhezeit nach dem Ende des Einsatzes neu.

TagAblaufFolge
MontagArbeit 7:00–16:00 Uhr, danach RufbereitschaftRuhezeit beginnt um 16:00 Uhr
NachtEinsatz 1:30–3:00 Uhr einschließlich FahrtRuhezeit unterbrochen, beginnt um 3:00 Uhr neu
DienstagGeplanter Arbeitsbeginn 7:00 UhrFrühestens 14:00 Uhr zulässig

Es gibt nur wenige Wege, davon abzuweichen:

  • Tarifvertrag: § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG erlaubt, in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft anzupassen, insbesondere Kürzungen durch Einsätze zu anderen Zeiten auszugleichen.
  • Branchenausnahmen: § 5 Abs. 3 ArbZG enthält eine solche Regel nur für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – nicht für das Handwerk.
  • Notfälle nach § 14 ArbZG: Die Vorschrift erlaubt Abweichungen bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten. Sie wird eng ausgelegt. Der planbare, regelmäßige Notdienst eines Betriebs ist kein solcher Ausnahmefall – verlassen Sie sich nicht darauf.

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 9 ArbZG). § 10 Abs. 1 ArbZG lässt Ausnahmen zu, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen erledigt werden können – ausdrücklich genannt sind unter anderem Not- und Rettungsdienste (Nr. 1). Ein Rohrbruch oder ein Heizungsausfall im Winter lässt sich nicht auf Montag verschieben und wird in der Praxis darunter gefasst. Eine planbare Wartung am Sonntag dagegen nicht.

Wer an einem Sonntag im Einsatz war, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen, bei einem Feiertag an einem Werktag innerhalb von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Außerdem müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben – bei häufigem Wochenend-Notdienst kann das knapp werden.

Vergütung und Mindestlohn

ZeitMindestlohnpflichtig?Anmerkung
BereitschaftsdienstJaNach BAG ist jede Stunde vergütungspflichtige Arbeit im Sinne des MiLoG
Rufbereitschaft ohne EinsatzNeinPauschale üblich und oft tariflich geregelt, gesetzlich nicht vorgeschrieben
Einsatz einschließlich FahrtJaVolle Arbeitszeit; der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro pro Stunde

Arbeits- und Tarifverträge können darüber hinausgehen, etwa mit einer Mindestvergütung pro Einsatz oder mit Zuschlägen. Wie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit steuerlich behandelt werden, steht im Artikel Notdienst und Rufbereitschaft planen.

Werki

Wie Werki dabei hilft

Werki trennt die Einteilung vom Einsatz: Ein Eintrag im Notdienstplan erzeugt keine Arbeitszeit. Erst wenn der Mitarbeiter auf der Notdienst-Kachel den Einsatz startet, läuft die Zeit – einschließlich Anfahrt – und wird als eigener Zeitblock gespeichert. Vergisst jemand das Beenden, schließt Werki den Einsatz nach zwölf Stunden automatisch und markiert ihn zur Korrektur.

Mit dem Modul Zeiterfassung fließen die Einsätze ins Stundenkonto und in die gesetzliche Prüfung ein: Werki fasst Einsätze und reguläre Arbeit zu einem Arbeitstag ab Arbeitsbeginn zusammen und meldet mehr als zehn Stunden Arbeit sowie weniger als elf Stunden Ruhezeit als Auffälligkeit.

Quellen

Dieser Artikel gibt den Stand vom 23. September 2026 wieder. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung – für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ihre Handwerkskammer oder Innung. Etwas veraltet oder unklar? Schreiben Sie uns an info@werki-app.de.

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